Stand: 26. Oktober 2026. Der Großhandelspreis für Strom ist im Herbst stark gestiegen. Die geplante „10-Cent-Bremse“ der Regierung würde Haushalte in so einer Lage entlasten. Sie ist aber noch nicht beschlossen, und selbst nach einem Beschluss greift sie nicht automatisch sofort. Was feststeht, was offen ist und was Sie jetzt tun können, haben wir hier geordnet.
Was die neuen Zahlen zeigen
Die Österreichische Energieagentur (AEA) hat am 23. Oktober ihre Großhandelsindizes für November veröffentlicht. Der Monatsindex für Strom (ÖSPI Monat) liegt bei 228,98 Euro je Megawattstunde. Das sind 19,8 Prozent mehr als im Oktober und 91,4 Prozent mehr als im November 2025. Strom zu Spitzenlastzeiten kostet im Großhandel 18,4 Prozent mehr als Grundlaststrom.
Zum Vergleich: Der klassische Strompreisindex ÖSPI, den die AEA seit Jahren führt, steigt für November „nur“ um 18,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das ist kein Widerspruch. Der klassische Index mittelt Terminpreise über einen längeren Zeitraum und reagiert deshalb träge. Der Monatsindex zeigt, was Strom für den kommenden Monat am Markt gerade kostet.
Für Ihre Rechnung heißt das zweierlei. Erstens: Der Energiepreis ist nur ein Teil. Bei einem typischen Wiener Haushalt macht er laut AEA rund 45 Prozent der Stromkosten aus, der Rest sind Netzentgelte, Steuern und Abgaben. Zweitens: Wie schnell ein Lieferant höhere Einkaufspreise weitergibt, hängt von seiner Beschaffung ab. Viele kaufen Monate im Voraus ein. Die Indizes sagen daher nichts darüber, ob und wann Ihr eigener Tarif teurer wird.
Erste Bewegung gibt es bereits. Der Verbund hat Ende September den Preis seines „Österreich-Tarifs“ für Neukunden im ersten Vertragsjahr von 9,5 auf 10 Cent netto je kWh angehoben, ab dem zweiten Jahr von 12,5 auf 15 Cent. Als Grund nannte das Unternehmen laut help.ORF.at (Bericht vom 24. September) die geopolitische Lage, vor allem den Konflikt im Nahen Osten. Für Bestandskunden blieb der Tarif laut demselben Bericht unverändert.
Was die geplante Strompreisbremse vorsieht
Grundlage ist der Entwurf eines Strompreiskrisenmechanismus-Gesetzes (SPKMG), den das Wirtschaftsministerium (BMWET) am 16. September 2026 in Begutachtung geschickt hat. Die Frist für Stellungnahmen endete am 16. Oktober. Der Entwurf ist im Parlament als 136/ME einsehbar. Die wichtigsten Punkte für Haushalte:
- Preisobergrenze statt Fixpreis. Für ein Kontingent von 2.900 kWh pro Haushalt und Kalenderjahr darf der Arbeitspreis höchstens 10 Cent je kWh netto betragen, Rabatte eingerechnet. Ist Ihr vertraglicher Preis niedriger, bleibt es beim niedrigeren Preis.
- Über dem Kontingent gilt Ihr Vertragspreis, aber gedeckelt mit einem „oberen Referenzwert“. Den berechnet die E-Control aus Quartals-Terminpreisen der Strombörse EEX (80 Prozent Grundlast, 20 Prozent Spitzenlast).
- Grundpreis eingefroren. Während der Mechanismus aktiv ist, darf ein vereinbarter Grundpreis nicht erhöht werden.
- Ohne Antrag. Der Lieferant muss die Begrenzung von sich aus anwenden und auf der Rechnung gesondert ausweisen. Er muss Sie schriftlich über die Aktivierung informieren.
- Ausnahmen. Wer einen Vertrag mit dynamischem Energiepreis hat (etwa Stundentarife), ist ausgenommen. Ebenso Haushalte, die bereits den gestützten Preis nach § 36 ElWG bekommen, also den Sozialtarif. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
- Widerspruch möglich. Haushalte können der Anwendung ausdrücklich widersprechen. Ein Widerspruch, der in AGB oder Vertragsformblättern versteckt ist, wäre unwirksam.
Für Betriebe und sonstige Kunden sieht der Entwurf eine Gutschrift von mindestens 2 Cent je kWh netto vor. Bezahlt wird aus dem Bundesbudget, allerdings höchstens bis zur Höhe jener Einnahmen aus dem Energiekrisenbeitrag-Strom, die 190 Millionen Euro übersteigen. Das Gesetz wäre bis 31. März 2030 befristet, sofern die Regierung per Verordnung nichts anderes festlegt.
Wann sie greifen würde
Hier liegt der Punkt, den viele Berichte verkürzen. Laut § 5 des Entwurfs muss die Bundesregierung den Mechanismus per Verordnung aktivieren, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- Für drei aufeinanderfolgende Liefermonate liegt der Durchschnitt der Settlementpreise des jeweiligen Monatsfutures, gemessen über die sechs Monate davor, bei mindestens 165 Euro je MWh.
- Der zuletzt von der E-Control veröffentlichte Monatswert des „Hauptprodukts“ der Lieferanten liegt bei mindestens 16,5 Cent je kWh netto.
Daneben kann die Regierung den Mechanismus laut § 5 Abs. 5 auch aktivieren, wenn die Großhandelsschwelle im Vorjahr zumindest einmal erreicht wurde und der Jahresdurchschnitt beim Hauptprodukt bei mindestens 16,5 Cent liegt.
Die erste Bedingung ist bewusst träge gebaut. Weil über sechs Monate gemittelt wird und das drei Monate in Folge gelten muss, reicht ein kurzer Preissprung nicht aus. Ob die aktuellen Werte die Schwelle bereits erreichen, können wir aus den öffentlich verfügbaren Indizes nicht verlässlich nachrechnen. Der ÖSPI Monat ist nicht dieselbe Größe wie der im Gesetz beschriebene Durchschnitt. Das prüft laut Entwurf die E-Control und macht es auf ihrer Website bekannt.
Bei der zweiten Bedingung war Mitte September noch Luft: Laut Berichten zur Präsentation der Regierungspläne lag der durchschnittliche Haushaltsenergiepreis damals bei rund 14 Cent netto, der Großhandelsvergleichswert bei rund 109 Euro je MWh (energynewsmagazine, 16.09.2026).
Selbst nach der Aktivierung vergehen laut Entwurf drei Wochen, bis die Begrenzung wirkt. Fallen die Voraussetzungen weg, endet der Mechanismus drei Monate, nachdem die E-Control das kundgemacht hat. Liegt der Haushaltspreis dann weiter bei mindestens 16,5 Cent, kann die Regierung jeweils um drei Monate verlängern.
Fest steht, nicht fest steht
Fest steht: Die Großhandelspreise für Strom liegen deutlich über dem Vorjahr. Der Entwurf liegt vor, die Begutachtung ist abgeschlossen. Ihr bestehender Vertrag bleibt gültig, und Preisänderungen müssen Ihnen nach geltendem Recht vorher mitgeteilt werden.
Nicht fest steht: Wann und in welcher Fassung das Gesetz beschlossen wird. Der Entwurf enthält in § 1 eine Verfassungsbestimmung. Dafür braucht es laut Folgenabschätzung eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat und die Zustimmung des Bundesrats mit Zweidrittelmehrheit. Ob die Regierung nach Kundmachung rasch aktiviert, ist ebenfalls offen. Bis dahin gibt es keine automatische Entlastung.
Was Sie jetzt tun können
- Post vom Lieferanten genau lesen. Kommt eine Preiserhöhung, können Sie laut AK Wien innerhalb von vier Wochen ab Zustellung widersprechen. Sie werden dann noch drei Monate zum alten Preis beliefert, danach endet der Vertrag. Bis dahin brauchen Sie einen neuen Lieferanten. Ohne Reaktion gilt der neue Preis.
- Kündigt der Lieferant, muss er laut AK eine Frist von mindestens acht Wochen einhalten. In dieser Zeit gelten die alten Bedingungen.
- Vergleichen, aber nüchtern. Neukundenrabatte laufen meist nach einem Jahr aus. Der Tarifkalkulator der E-Control zeigt Preise für Ihre Postleitzahl. Wie ein Wechsel abläuft, steht in unserem Beitrag zum Stromanbieterwechsel.
- Dynamischer Tarif? Wer stündlich nach Börse bezahlt, spürt Preisspitzen sofort und wäre von der geplanten Bremse ausgenommen. Ob das Modell für Sie trotzdem passt, haben wir beim dynamischen Stromtarif durchgerechnet.
- Sozialtarif prüfen. Haushalte, die vom ORF-Beitrag befreit sind, zahlen für die ersten 2.900 kWh nur 6 Cent netto Energiepreis. Wer die Befreiung bekommt und wie der Sozialtarif dann zustande kommt, steht im Beitrag zum Sozialtarif Strom.
Fristen und Anlaufstellen
- Widerspruch gegen eine Preisänderung: 4 Wochen ab Zustellung (laut AK Wien)
- Kündigung durch den Lieferanten: mindestens 8 Wochen
- Strompreisbremse laut Entwurf: 3 Wochen Vorlauf nach Aktivierung, Ende 3 Monate nach Wegfall der Voraussetzungen
- Beratung: Energie-Hotline der E-Control, Konsumentenschutz der Arbeiterkammer im eigenen Bundesland
Stand: Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr. Der Gesetzesentwurf kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Quellen
- Österreichische Energieagentur, OTS vom 23.10.2026: Großhandelspreisindizes steigen im November weiter deutlich
- AEA – Strompreisindex ÖSPI (Methodik, Anteil Energiepreis)
- Parlament: Ministerialentwurf 136/ME, Strompreiskrisenmechanismus-Gesetz – Übersicht, Gesetzestext (PDF), Erläuterungen (PDF)
- BMWET, 16.09.2026: bmwet.gv.at – Industriestrompreis und Krisenmechanismus
- AK Wien – Änderungen bei Preisen und AGB, Vertragskündigungen
- Medienbericht: energynewsmagazine.at, 16.09.2026 – Regierung deckelt Strompreis für den Krisenfall
- Medienbericht: help.ORF.at – Verbund hebt Strompreis für Neukunden an

