StartPhotovoltaik & SpeicherGewährleistung oder Garantie? Ihre Rechte bei PV-Anlage, Speicher und Wärmepumpe

Gewährleistung oder Garantie? Ihre Rechte bei PV-Anlage, Speicher und Wärmepumpe

Stand: 19. Oktober 2026. Gewährleistung und Garantie werden im Alltag oft verwechselt. Bei einer PV-Anlage, einem Stromspeicher oder einer Wärmepumpe kann das teuer werden, denn hier geht es um Geräte, die 15 Jahre und länger laufen sollen. Dieser Beitrag ordnet ein, was gesetzlich gilt, was freiwillig ist und was sich seit 1. Oktober 2026 geändert hat. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt er nicht.

Was gilt: Gewährleistung

Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Sie verpflichtet Ihren Vertragspartner – also das Unternehmen, das geliefert und montiert hat – dafür einzustehen, dass die Leistung bei der Übergabe mangelfrei war. Gegenüber Verbrauchern kann sie vor Kenntnis eines Mangels weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden (§ 9 KSchG). Eine Klausel „keine Gewährleistung“ im Angebot ist in diesem Verhältnis daher unwirksam.

Welches Gesetz anzuwenden ist, hängt vom Vertrag ab:

  1. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG): gilt seit 1. Jänner 2022 für den Kauf von Waren, also beweglichen körperlichen Sachen, durch Verbraucher. Ist der Unternehmer zur Montage verpflichtet, haftet er auch für Mängel aus einer unsachgemäßen Montage (§ 8 VGG).
  2. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, §§ 922 ff): gilt insbesondere für klassische Werkverträge (das VGG erfasst allerdings auch bewegliche Waren, die erst herzustellen sind) und für unbewegliche Sachen.

Ob die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach rechtlich ein Kauf mit Montageverpflichtung oder ein Werkvertrag ist, hängt vom einzelnen Vertrag ab. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs speziell zu PV-Anlagen haben wir nicht gefunden. Diese Frage ist daher nicht abschließend geklärt.

Fristen: zwei oder drei Jahre

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 933 ABGB zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe. Das VGG sieht zwei Jahre vor. In beiden Fällen verjähren die Ansprüche erst drei Monate nach Ablauf der Frist; bis dahin müssen sie gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sich keine Einigung findet.

Entscheidend ist also, ob eine Anlage als beweglich oder unbeweglich gilt. Der OGH hat 2020 eine fest verankerte Hochregalanlage als unbeweglich eingestuft (1 Ob 139/20b), wie der Verein für Konsumenteninformation berichtet. Maßgeblich waren die vereinbarte feste Verbindung und die Verkehrsauffassung. Laut einer Unterlage der Wirtschaftskammer hat die Rechtsprechung auch den Einbau einer Zentralheizung als Arbeit an einer unbeweglichen Sache eingeordnet. Für eine Wärmepumpe spricht das für drei Jahre, für eine Aufdach-PV-Anlage ist es offen.

Praktisch heißt das: Melden Sie Mängel nicht erst knapp vor Ablauf von zwei Jahren. Wer früh reklamiert, hat mehr Spielraum – und kann notfalls noch rechtzeitig klagen. Eine Mängelanzeige allein wahrt die Ansprüche nämlich nicht.

Beweislast: sechs Monate oder ein Jahr

Ob ein Mangel schon bei der Übergabe vorlag, ist oft der eigentliche Streitpunkt. Hier hilft eine gesetzliche Vermutung:

  • Nach dem VGG wird bei Mängeln, die innerhalb eines Jahres nach Übergabe hervorkommen, vermutet, dass sie schon bei Übergabe da waren (§ 11 VGG).
  • Nach dem ABGB gilt diese Vermutung nur für sechs Monate (§ 924 ABGB). Das betrifft vor allem Werkverträge und unbewegliche Sachen.

Danach muss in der Regel die Kundin oder der Kunde beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand. Ein Wechselrichter, der erst nach drei Jahren ausfällt, liegt in aller Regel außerhalb der Gewährleistungsfrist; dann bleibt meist nur die Herstellergarantie.

Neu seit 1. Oktober 2026: ein Jahr mehr nach der Reparatur

Mit dem Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl. I Nr. 60/2026) wurde das VGG ergänzt. Wird eine Ware im Rahmen der Gewährleistung verbessert, also repariert, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr (§ 10 Abs. 2a VGG). Der Unternehmer muss vorher über das Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch und über diese Verlängerung informieren. Neu ist außerdem, dass der Unternehmer während der Reparatur unentgeltlich eine Ersatzware, auch eine überholte, leihweise zur Verfügung stellen darf – einen Anspruch darauf haben Sie nicht. Und beim Austausch darf er auf Ihr ausdrückliches Verlangen eine überholte Ware liefern.

Wichtig: Diese Regeln gelten nur für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen wurden. Für ältere Verträge bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Und sie stehen im VGG – ob Ihr PV-Vertrag darunter fällt, ist wie oben beschrieben eine Frage des Einzelfalls.

Was Sie verlangen können

Die Rangordnung ist im VGG (§§ 12 bis 15) und im ABGB (§ 932) ähnlich geregelt:

  1. Zuerst Verbesserung oder Austausch, nach Ihrer Wahl – außer die gewählte Variante ist unmöglich oder unverhältnismäßig teuer. War das Gerät bestimmungsgemäß montiert, muss der Unternehmer beim Austausch – und wenn nötig auch bei der Verbesserung – das Gerät aus- und die Ersatzware bzw. die verbesserte Ware wieder einbauen oder die Kosten dafür tragen (§ 13 Abs. 3 VGG).
  2. Erst wenn das scheitert, verweigert wird oder unzumutbar ist – nach dem VGG auch sofort bei einem besonders schwerwiegenden Mangel: Preisminderung oder Auflösung des Vertrags. Die Auflösung ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.

Beim Werkvertrag kommt eine Pflicht hinzu, die oft übersehen wird: Der Unternehmer muss warnen, wenn der vom Kunden beigestellte Stoff offenbar untauglich ist oder seine Anweisungen offenbar unrichtig sind (§ 1168a ABGB). Wer etwa auf ein Dach montiert, dessen Tragfähigkeit offensichtlich nicht reicht, und nicht warnt, haftet für den Schaden.

Was gilt: Garantie

Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, meist des Herstellers. Sie gilt zusätzlich zur Gewährleistung und schränkt diese nicht ein. In der seit 2022 geltenden Fassung regelt § 9a KSchG die Garantie: Der Garant ist an seine Erklärung gebunden; ist die Werbung günstiger, gilt die Werbung, außer sie wurde vor Vertragsabschluss ebenso deutlich berichtigt. Die Erklärung muss spätestens bei Übergabe auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen, auf die Gewährleistung hinweisen sowie Name und Anschrift des Garanten nennen. Bei einer Haltbarkeitsgarantie haben Sie einen direkten Anspruch gegen den Hersteller auf Verbesserung oder Austausch.

Bei PV-Modulen unterscheiden Hersteller häufig zwischen Produktgarantie (Material- und Verarbeitungsfehler) und Leistungsgarantie (die Module liefern nach einer bestimmten Zahl von Jahren noch einen zugesagten Anteil ihrer Nennleistung). Die Verbraucherzentrale in Deutschland nennt für Produktgarantien oft bis zu zehn Jahre und für Leistungsgarantien bis zu 30 Jahre, bei Wechselrichtern als Beispiel fünf Jahre. Das sind Marktbeobachtungen, keine gesetzlichen Werte. Entscheidend ist, was in Ihrer Garantieerklärung steht – lassen Sie sich diese vor Vertragsabschluss geben.

Ein Grund, warum die Garantie bei langlebigen Anlagen so wichtig ist: Geht der Installationsbetrieb in Konkurs, bleibt für Gewährleistungsansprüche nur die Anmeldung im Insolvenzverfahren. Eine Herstellergarantie richtet sich dagegen an den Hersteller und bleibt davon unberührt.

Was Sie tun sollten

  1. Vertrag, Angebot, Datenblätter, Garantieerklärungen und Übergabeprotokoll gesammelt aufbewahren. Beim Vergleichen von Angeboten hilft unsere Checkliste für Kostenvoranschläge.
  2. Übergabedatum schriftlich festhalten. Ab diesem Tag laufen die Fristen.
  3. Mängel sofort und schriftlich melden, mit Fotos und, wenn vorhanden, Daten aus dem Monitoring der Anlage.
  4. Bei Ablehnung nicht selbst reparieren lassen, bevor die Rechtslage geklärt ist.

Fristen und Anlaufstellen

  • Vermutung der Mangelhaftigkeit: 1 Jahr (VGG) bzw. 6 Monate (ABGB)
  • Gewährleistungsfrist: 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre (ABGB); plus 3 Monate bis zur Verjährung
  • Seit 1.10.2026: Verlängerung um 1 Jahr nach Verbesserung (nur VGG, Verträge ab 1.10.2026)
  • Arbeiterkammer – Konsumentenschutz: arbeiterkammer.at
  • Verein für Konsumenteninformation: vki.at/beratung
  • Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (kostenlos): verbraucherschlichtung.at
  • Bei Unternehmen aus anderen EU-Staaten: Europäisches Verbraucherzentrum Österreich

Quellen

Stand: Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr.

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