StartFörderungenKesseltausch ab 2. November: Was im amtlichen Infoblatt steht

Kesseltausch ab 2. November: Was im amtlichen Infoblatt steht

Stand: 19. Oktober 2026. Seit Mitte Oktober liegen das amtliche Informationsblatt und die überarbeiteten „Häufig gestellten Fragen“ zur Neuauflage der Aktion „Kesseltausch“ für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser vor (jeweils Version 10/2026). Damit lassen sich die Bedingungen für den Neustart am 2. November nun aus der Primärquelle ablesen und nicht mehr nur aus Medienberichten.

Wir hatten am 13. Oktober über die angekündigte Sanierungsoffensive 2027 und den Kesseltausch-Start im November berichtet. Die damals nur aus Berichten bekannten Pauschalen sind inzwischen amtlich bestätigt. Einige Details sind neu und für die Planung wichtiger als die Beträge selbst.

Was feststeht

  1. Zeitraum: Registrierung und Antragstellung sind ab 2. November 2026 möglich, solange Budget vorhanden ist, längstens bis 31. Dezember 2026. Nach der Registrierung bleiben neun Monate für Umsetzung und Antrag; das Budget ist in dieser Zeit reserviert.
  2. Stichtag für Leistungen: Gefördert werden nur Lieferungen und Leistungen, die ab dem 7. Oktober 2026 erbracht wurden. Wer in den vergangenen Tagen bereits eine Heizung tauschen ließ, ist damit nicht automatisch ausgeschlossen. Maßgeblich ist laut FAQ das Lieferdatum des Wärmeerzeugers (Kessel, Wärmepumpe, Fernwärme-Übergabestation) an den Standort. Anträge, bei denen Leistungen vor dem 7. Oktober 2026 liegen, können laut Informationsblatt nicht gefördert werden.
  3. Pauschalen: 4.000 Euro für den Anschluss an klimafreundliche oder hocheffiziente Nah- oder Fernwärme, 5.000 Euro für eine Wärmepumpe (Luft-Wasser, Wasser-Wasser, Sole-Wasser), 6.000 Euro für eine Holzzentralheizung (Pellets, Hackgut, Stückholz).
  4. Zuschläge: plus 2.500 Euro für eine gleichzeitig errichtete thermische Solaranlage mit mindestens 6 m² Bruttokollektorfläche (reine Photovoltaik zählt nicht, PVT-Hybridkollektoren schon), plus 5.000 Euro für eine neu errichtete Tiefenbohrung oder einen neuen Brunnen bei Sole-Wasser- bzw. Wasser-Wasser-Wärmepumpen.
  5. Abschläge von 20 Prozent: bei Luft-Wasser-Wärmepumpen mit einem Kältemittel-GWP zwischen 150 und 750 (Monoblock bis 50 kW, Split bis 12 kW) sowie bei Holzheizungen, die nur die Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichen-Richtlinie UZ 37 in der Fassung 2021 einhalten.
  6. Keine Prozentgrenze mehr: Laut FAQ entfällt für die Neuauflage die bisherige Begrenzung auf 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten. Es bleibt die allgemeine Regel, dass alle Förderungen zusammen die Investitionskosten nicht übersteigen dürfen.
  7. Energieberatungsprotokoll: Für die Registrierung ist ein Protokoll der Energieberatung des jeweiligen Bundeslandes hochzuladen. Ein Energieausweis wird nicht anerkannt. Protokolle aus Vorjahren können laut FAQ berücksichtigt werden, wenn sie aussagekräftig zum geplanten Vorhaben sind.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen, und zwar (Mit-)Eigentümer, Bauberechtigte sowie Mieterinnen und Mieter eines Ein-, Zweifamilien- oder Reihenhauses. Ein Hauptwohnsitz am Standort ist nicht erforderlich, eine Einkommensprüfung gibt es nicht, ein Mindestalter der alten Heizung ebenso wenig – sie muss laut FAQ aber mindestens eine Heizperiode in Betrieb gewesen sein. Pro Standort ist grundsätzlich nur ein Antrag möglich; nur wenn im Zweifamilienhaus zwei getrennte fossile Heizungen durch zwei getrennte neue ersetzt werden, sind laut FAQ zwei Anträge zulässig.

Fernwärme hat Vorrang – und wie die 25-Prozent-Regel funktioniert

Dieser Punkt wird in vielen Zusammenfassungen übergangen. Gefördert wird „in erster Linie“ der Anschluss an ein klimafreundliches oder hocheffizientes Nah- bzw. Fernwärmenetz. Eine Wärmepumpe oder Holzheizung wird nur gefördert, wenn dieser Anschluss technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Wirtschaftlich unzumutbar ist der Anschluss laut Informationsblatt dann, wenn die Investitionskosten für die Alternative mindestens 25 Prozent unter jenen des Fernwärmeanschlusses liegen. Ein Rechenbeispiel der Redaktion: Kostet der Fernwärmeanschluss laut Angebot 20.000 Euro, muss die Wärmepumpe 15.000 Euro oder weniger kosten, damit sie trotz Anschlussmöglichkeit gefördert wird.

Legt der Fernwärmebetreiber innerhalb von drei Monaten ab Anfrage kein Angebot, ist die Förderung einer Alternative laut FAQ zulässig. Wer in einem Gebiet mit Fernwärmenetz wohnt, sollte die Anfrage beim Betreiber daher früh und nachweisbar stellen.

Technische Bedingungen im Überblick

System Wesentliche Bedingungen laut Infoblatt
Wärmepumpe EHPA-Gütesiegel-Kriterien (unabhängig bestätigt), maximale Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems 55 °C, Kältemittel-GWP höchstens 750, im Ein-/Zweifamilienhaus unter 100 kW
Holzzentralheizung Emissionsgrenzwerte UZ 37 (2025), Kesselwirkungsgrad mindestens 85 %, unter 100 kW
Nah-/Fernwärme mindestens 50 % erneuerbare Energie (oder 75 % Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung bzw. 50 % einer Kombination); „hocheffizient“: mindestens 90 % aus erneuerbarer Energie, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, sonst ungenutzter Abwärme oder einer Kombination

Für alle Varianten gilt: Die Anlage muss von einer Fachkraft installiert werden, Eigenregie ist ausgeschlossen. Alle fossilen Heizsysteme am Standort sind stillzulegen und fachgerecht zu entsorgen; Tanks, die nicht entfernt werden können, müssen zumindest entleert, gereinigt und verplombt werden. Rechnungen müssen auf die antragstellende Person lauten und von ihr bezahlt sein. Bar bezahlte Rechnungen werden laut FAQ nur bis 5.000 Euro netto pro Rechnungssteller anerkannt.

Beim Kältemittel lohnt ein Blick ins Datenblatt, bevor das Angebot unterschrieben wird. Ein Beispiel der Redaktion: Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit einem Kältemittel, dessen GWP zwischen 150 und 750 liegt, erhält 5.000 Euro minus 20 Prozent, also 4.000 Euro. Bei einem Gerät mit natürlichem Kältemittel wie Propan (R290) bleibt es bei 5.000 Euro. Dazu passt ein Hinweis aus dem Infoblatt: Monoblock-Wärmepumpen bis 50 kW und Split-Geräte bis 12 kW mit einem GWP über 150 dürfen laut F-Gase-Verordnung nur noch bis 1. Jänner 2027 in Verkehr gebracht werden.

Was nicht feststeht

Das Budget für den Neustart ist klein. Laut Presseaussendung von Umwelt- und Wirtschaftsministerium vom 15. Oktober stammen die Mittel aus stornierten oder nicht umgesetzten Projekten und verfallenen Registrierungen; bis Jahresende werden rund 20 Millionen Euro erwartet. Wie schnell dieser Rahmen ausgeschöpft ist, lässt sich nicht vorhersagen. Eine Garantie, am 2. November noch zum Zug zu kommen, gibt es nicht.

Ebenfalls offen sind die Bedingungen der Sanierungsoffensive 2027 für die thermische Sanierung. Laut derselben Aussendung soll sie am 4. Jänner 2027 starten; die finalen Förderbestimmungen und Informationsblätter sollen im Dezember beschlossen werden. Angekündigt ist ein gemeinsamer Ablauf aus Antrag, Genehmigung und Endabrechnung – Vorabregistrierungen sollen entfallen. Laut Aussendung lagen die Förderungen beim Kesseltausch 2026 bei rund 30 Prozent und sollen 2027 rund 20 Prozent betragen; die Förderhöhen werden bereits beim Neustart am 2. November an das für 2027 vorgesehene Niveau angepasst. Worauf sich die Prozentangabe genau bezieht, erklärt die Aussendung nicht – eine Obergrenze im Informationsblatt ist sie nicht.

Im Netz kursieren noch Seiten mit den Beträgen der ersten Runde 2026 (Leistungen ab 3. Oktober 2025) oder mit dem Hinweis, man könne sich „jederzeit“ registrieren. Beides ist überholt.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Termin für die Energieberatung des Landes vereinbaren. Ohne Protokoll ist keine Registrierung möglich. Wo es die Beratung gibt und was sie kostet, haben wir in einem eigenen Beitrag zur Energieberatung vor der Sanierung zusammengefasst.
  2. Prüfen, ob am Standort ein Nah- oder Fernwärmenetz liegt, und gegebenenfalls schriftlich ein Angebot anfordern.
  3. Angebote für die Alternative einholen und dabei Kältemittel, Vorlauftemperatur und EHPA-Gütesiegel ausweisen lassen.
  4. ID Austria bereithalten (oder eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises).
  5. Landesförderung prüfen. Die Kombination mit Landesmitteln ist laut Informationsblatt möglich; einen Überblick gibt unser Beitrag zu den Landesförderungen für den Heizungstausch.

Diese Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte gibt das Serviceteam Kesseltausch der Kommunalkredit Public Consulting (KPC), die die Förderung im Auftrag des BMLUK abwickelt.

Fristen auf einen Blick

  • 7. Oktober 2026: frühestes Datum für förderfähige Leistungen
  • 2. November 2026: Start von Registrierung und Antragstellung
  • 31. Dezember 2026: spätestes Ende der Aktion (früher, wenn das Budget ausgeschöpft ist)
  • 9 Monate ab Registrierung: Frist für Umsetzung und Antrag
  • 4. Jänner 2027: angekündigter Start der Sanierungsoffensive 2027

Quellen

Stand: Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr.

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