Seit dem 29. Oktober steht es in einer Aussendung des Wirtschafts- und Energieministeriums: Die Bundesregierung arbeitet an einer Novelle des Gaswirtschaftsgesetzes, die Stilllegungspläne für Teile der Gasverteilernetze vorsehen soll. Für Haushalte mit Gasheizung ändert sich dadurch heute nichts. Ihr Anschluss bleibt, ihre Therme darf weiterlaufen, und einen Gesetzestext gibt es noch nicht. Mittelfristig wird aber festgelegt, welche Leitungen bleiben und welche nicht. Wer in den nächsten Jahren ohnehin eine neue Heizung braucht, sollte das in die Entscheidung einbeziehen.
Was das Ministerium angekündigt hat
Laut BMWET sollen Netzbetreiber künftig frühzeitig klären, welche Leitungen weiter gebraucht werden, welche sich für Wasserstoff umwidmen lassen und welche „unter Wahrung der Versorgungssicherheit geordnet“ stillgelegt werden können. Begründet wird das mit Kosten: Infrastruktur, die niemand mehr braucht, soll nicht weiter von den verbleibenden Kunden bezahlt werden.
Der Anlass liegt in derselben Aussendung. Die Gasnetzentgelte für Haushalte steigen 2027 laut den vorläufigen Berechnungen im Schnitt um rund sieben Prozent, wegen sinkender Absatz- und Transitmengen. Endgültig festgelegt werden die Entgelte von der E-Control. Wie stark es in den einzelnen Bundesländern ausfällt (laut APA- und ORF-Berichten über den Entwurf der E-Control liegen Kärnten und Niederösterreich deutlich über dem Schnitt), steht in unserem Beitrag zu den Gasnetzentgelten 2027.
Ganz neu ist die Idee nicht. Die EU-Gasbinnenmarktrichtlinie 2024/1788 verlangt in Artikel 57, dass Verteilernetzbetreiber Stilllegungspläne erstellen, sobald ein Nachfragerückgang absehbar ist. Die Pläne decken zehn Jahre ab, werden mindestens alle vier Jahre aktualisiert, öffentlich konsultiert und von einer Behörde genehmigt. Umgesetzt sein sollte die Richtlinie bis 5. August 2026. In Österreich ist das, gemessen an der Ankündigung vom Oktober, noch nicht geschehen.
Wie das zusammenhängt
Ein Gasnetz kostet fast gleich viel, ob viel oder wenig Gas durchfließt. Leitungen müssen kontrolliert und gewartet werden, auch wenn in einer Gasse nur noch drei Häuser dranhängen. Daraus ergibt sich eine Kette, die man in Kurzform so beschreiben kann:
- Haushalte steigen auf Fernwärme oder Wärmepumpe um, der Gasabsatz sinkt.
- Die Fixkosten des Netzes verteilen sich auf weniger Kilowattstunden und weniger Kunden.
- Die Netzentgelte je Kunde steigen, Gas wird für die Verbleibenden teurer.
- Das treibt weitere Haushalte zum Umstieg, und die Spirale dreht sich weiter.
Stilllegungspläne sollen diese Spirale bremsen. Der Gedanke: Lieber gezielt Leitungsstränge aus dem Netz nehmen, als ein halbleeres Netz über Jahrzehnte weiterzufinanzieren. Das Ministerium schrieb schon im Februar 2026 in einer Anfragebeantwortung an das Parlament, Stilllegung und Umwidmung würden helfen, weiter steigende Netzentgelte abzudämpfen.
Stilllegen heißt dabei nicht ausgraben. Laut derselben Anfragebeantwortung werden nicht mehr benötigte Leitungen verschlossen und mit Stickstoff gespült, damit kein Gas mehr drin ist, und bleiben im Boden. Den physischen Rückbau will das Ministerium nur als letzte Möglichkeit. Der Grund steht in der Studie, auf die es sich beruft: Der Rückbau kostet im ländlichen Bereich 250.000 bis 800.000 Euro je Kilometer, das Versiegeln 2.000 bis 10.000 Euro. In der Stadt wird beides teurer.
Wien plant schon: knapp drei Viertel des Netzes bis 2040
Am konkretesten ist Wien. Die Wiener Netze betreiben laut eigener Übersicht ein Gasnetz von 4.600 Kilometern mit rund 560.000 Gaszählern und planen, bis 2040 rund 3.400 Kilometer Gasleitungen stillzulegen. Das sind nach unserer Rechnung knapp 74 Prozent des Netzes. Die Wiener Stadtwerke fordern dafür ausdrücklich eine Reform der Anschlusspflicht im GWG und die rechtliche Möglichkeit, Netze schrittweise stillzulegen. Welche Straßen und Bezirke wann an der Reihe sind, ist öffentlich bisher nicht festgelegt.
Für andere Bundesländer gibt es solche Zahlen öffentlich kaum. Und vermutlich wird auch nicht jeder Netzbetreiber einen eigenen Plan vorlegen müssen: Die Richtlinie erlaubt den Staaten, Betreiber mit weniger als 45.000 Kunden davon auszunehmen. Diese müssen eine Stilllegung dann nur der Behörde melden. Ob Österreich diese Ausnahme nutzt, ist offen.
Heute fest, angekündigt, offen
Heute fest
- Kein Tauschzwang für bestehende Gasheizungen. Seit 29.02.2024 sind fossile Heizungen nur im Neubau verboten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz).
- Netzbetreiber müssen Endverbraucher in ihrem Gebiet anschließen, außer es ist im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar (§ 59 GWG 2011). Im Streitfall entscheidet der Landeshauptmann.
- Eine Kündigung bestehender Anschlüsse wegen Stilllegung sieht das GWG 2011 nicht vor.
Angekündigt
- GWG-Novelle mit Stilllegungsplänen für Gasverteilernetze (BMWET, 29.10.2026).
- Gasnetzentgelte 2027 im Schnitt rund +7 %, noch als Entwurf.
Noch offen
- Wann die Novelle kommt.
- Welche Vorlaufzeit Haushalte vor einer Trennung bekommen.
- Wer die Umstellungskosten trägt.
- Welche Ausnahmen für kleine Netzbetreiber gelten.
Zur Kündigung: Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Netzbetreibern das Trennen von Anschlüssen zu ermöglichen, aber nur unter Bedingungen. Für ein Verteilernetz muss ein behördlich genehmigter Stilllegungsplan vorliegen (bei kleinen, von der Planpflicht befreiten Betreibern genügt die Meldung an die Behörde), und der Staat muss dafür einen eigenen Rahmen mit objektiven Kriterien festlegen. Dazu kommen Schutzregeln. Betroffene müssen vorab konsultiert und rechtzeitig über Termin und Ablauf informiert werden, Zugang zu Beratung über Heizalternativen und Förderungen bekommen, und für schutzbedürftige Haushalte sind eigene Maßnahmen vorgesehen. Eine konkrete Frist nennt die Richtlinie nicht.
Die Studie im Auftrag des Klimaministeriums von 2024 schlägt für den Anfang lange Vorlaufzeiten von etwa 5 bis 15 Jahren vor, mit Verweis auf Zürich, wo Kunden bis zu 15 Jahre im Voraus informiert werden. In Basel sind es mindestens drei Jahre. Das ist eine Empfehlung von Gutachtern, keine Regel. (Nebenbei: Der im März 2026 begutachtete GWG-Entwurf 85/ME, der im Netz manchmal in diesem Zusammenhang auftaucht, betrifft die EU-Methanverordnung, nicht die Stilllegung von Netzen.)
Was das im Alltag heißt
Für eine funktionierende Therme, die vier oder fünf Jahre alt ist, gibt es keinen Grund zur Eile. Selbst nach einer Novelle braucht es einen genehmigten Plan, eine Konsultation und eine Vorlaufzeit, bevor ein Anschluss gekündigt werden kann. Anders sieht es aus, wenn das Gerät ohnehin bald ersetzt werden muss. Dann stellt sich die Frage, ob man jetzt noch in eine neue Gastherme investiert, die wieder 15 Jahre oder länger laufen soll, in einem Netz, dessen Entgelte eher steigen und das in Teilen schrumpfen wird.
Vier Fragen, die wir vor einer Heizungsentscheidung klären würden:
- Was plant mein Netzbetreiber in meiner Straße? Fragen Sie schriftlich nach, ob Ihr Gebiet in Stilllegungs- oder Umbauüberlegungen vorkommt. Eine verbindliche Antwort wird es meist noch nicht geben, aber Hinweise, etwa ob Fernwärme in der Gegend ausgebaut wird.
- Wie alt ist der Kessel, und wie lange hält er noch? Das Datum steht am Typenschild oder im Rauchfangkehrer-Befund. Je näher ein Tausch rückt, desto mehr spricht dafür, gleich die Alternative zu prüfen.
- Gibt es Fernwärme in Reichweite? Bei der Bundesförderung hat ein Anschluss Vorrang, wenn er technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Was er kostet und wer den Preis kontrolliert, steht in unserem Überblick zur Fernwärme.
- Passt die Förderung zum eigenen Zeitplan? Seit 2. November läuft die Registrierung für den Kesseltausch für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser, längstens bis 31. Dezember 2026 oder bis das Budget weg ist: 5.000 Euro für eine Wärmepumpe, 4.000 Euro für Nah- oder Fernwärme, 6.000 Euro für Holz. Gasheizungen sind ausdrücklich erfasst, ein Mindestalter der alten Heizung gibt es nicht. Vorher braucht es ein Energieberatungsprotokoll des Landes. Die Details stehen in unserem Beitrag zum Infoblatt zur Kesseltausch-Neuauflage.
Für Mieterinnen und Mieter mit Gastherme in der Wohnung ist die Lage komplizierter, weil die Heizungsentscheidung meist beim Vermieter liegt. Die Studie liest die EU-Regeln so, dass auch Endkunden ohne eigenen Netzvertrag, etwa Mieter in einem Haus mit Gaszentralheizung, rechtzeitig informiert werden müssten. Wie Österreich das umsetzt, ist offen.
Was als Nächstes kommt
Einen Termin für die GWG-Novelle hat das Ministerium nicht genannt. Wenn der Entwurf in Begutachtung geht, steht er auf der Website des Parlaments, und dort zeigt sich, welche Vorlaufzeiten und Schutzregeln tatsächlich vorgesehen sind. Die Gasnetzentgelte für 2027 legt die E-Control per Verordnung fest; die jetzt genannten Zahlen sind laut BMWET vorläufig und Teil der Begutachtung. Für die Förderung gibt es dagegen einen festen Termin: Ab 4. Jänner 2027 können laut BMLUK die neuen Anträge der Sanierungsoffensive 2027 gestellt werden, die Pauschalen für den Heizungstausch bleiben laut Ministerium 2027 unverändert.
Bis dahin gilt: Niemand muss wegen dieser Ankündigung seine Gasheizung tauschen. Wer aber vor einer Neuanschaffung steht, plant besser für ein Netz, das kleiner wird.
Stand: November 2026. Angaben ohne Gewähr.
Quellen und Dokumente
- BMWET, Pressemeldung vom 29.10.2026 – GWG-Novelle mit Stilllegungsplänen, Gasnetzentgelte 2027 rund +7 %
- Frontier Economics, AIT, Beurle: Erforderliche Rahmenbedingungen für die Stilllegung von Teilen des Gasverteilernetzes (2024, PDF)
- Parlament: Anfragebeantwortung 3765/AB des BMWET zum Rückbau der Gasinfrastruktur, 16.02.2026
- Wiener Netze: Wir in Zahlen
- Wiener Stadtwerke: Position zur Gasnetz-Stilllegung
- Richtlinie (EU) 2024/1788: Art. 57 (Stilllegungspläne) und Art. 38 (Verweigerung und Trennung von Anschlüssen)
- § 59 GWG 2011, Allgemeine Anschlusspflicht
- oesterreich.gv.at: Erneuerbare-Wärme-Gesetz
- BMLUK: Kesseltausch startet neu sowie das Infoblatt der Sanierungsoffensive (PDF)


