Stand: November 2026. Einen bundesweiten Mindestabstand zwischen Wärmepumpe und Nachbargrundstück gibt es in Österreich nicht. Auch keinen einheitlichen Dezibel-Grenzwert. Was gilt, regelt jedes Bundesland selbst, und mehrere Länder haben ihre Regeln erst 2025 und 2026 geändert. Wer heute plant, sollte deshalb den Rechtsstand und die Quelle prüfen, bevor das Gerät bestellt wird.
Dazu kommt eine zweite Ebene, die viele übersehen: Selbst wenn das Baurecht nichts verlangt, kann der Nachbar zivilrechtlich gegen Lärm vorgehen. Beides wird hier getrennt behandelt.
Welche Regeln für Luftwärmepumpen zählen
Fest steht:
- Ob eine Luft-Wasser-Wärmepumpe gemeldet oder bewilligt werden muss, hängt vom Bundesland ab – und oft von der Lautstärke des Geräts.
- Gemessen wird in den Ländern, die Grenzwerte festlegen, an der Grundgrenze zum Nachbarn, meist getrennt nach Tag, Abend und Nacht und nach der Widmung des Grundstücks.
- Ein Luftstrom, der gezielt aufs Nachbargrundstück bläst, kann vom Nachbarn untersagt werden. Das hat der OGH 2021 klargestellt (dazu unten).
Verfahrensfreiheit bedeutet nicht, dass Lärm keine Rolle spielt. In Kärnten sind etwa sehr leise Geräte bis 45 dB Schallleistung im Freien von der Bauordnung ausgenommen; Tirol legt konkrete Schallgrenzwerte fest. Welches Verfahren für den Aufstellort nötig ist, sollte vor der Bestellung mit der Gemeinde geklärt werden.
Was in den Bundesländern gilt
Die folgende Übersicht trennt das Verfahren von der schalltechnischen Beurteilung. Nicht jeder Orientierungswert ist ein gesetzlicher Grenzwert, und die Werte verschiedener Länder sind nicht ohne Weiteres vergleichbar. Zwei Begriffe muss man auseinanderhalten: Die Schallleistung (LWA) steht im Datenblatt und beschreibt das Gerät. Der Schalldruck wird an einem Ort gemessen, hier an der Grundgrenze, und sinkt mit der Entfernung. Manche Länder knüpfen an das eine an, manche an das andere.
Auf dem Handy lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.
| Land | Verfahren | Schallbeurteilung / Nachtbetrieb |
|---|---|---|
| Wien | meist frei¹ | standortabhängig nach MA-37-Leitfaden; Erläuterung unten |
| NÖ | frei bis 70 kW | kein Landeswert |
| OÖ | frei, Abnahmebefund | 35 dB (Orientierung) |
| Steiermark | Meldung + Gutachten | 35 dB / 30 dB² |
| Salzburg | Mitteilung | 33 dB / 30 dB² |
| Tirol | Verfahren mit Gemeinde klären | Wohngebiet: grundsätzlich 30 dB nachts; Ausnahmen nach § 3 TGHKV |
| Vorarlberg | frei bis 30 kW³ | Abstandstabelle |
| Kärnten | frei bis 45 dB LWA | kein Landeswert |
| Burgenland | bis 35 dB Betriebsgeräusch: Mitteilung; darüber Bewilligung prüfen | 30 dB |
¹ Monoblock-Geräte oder wenig Kältemittel; in Schutzzonen anders. ² allgemeines / reines Wohngebiet. ³ nur bei eingehaltenem Mindestabstand.
Ein paar Erläuterungen, wo die Tabelle verkürzt:
- Wien: Die Angabe „minus 10 dB“ ist kein eigenständiger Lärmgrenzwert. Der MA-37-Leitfaden zieht zunächst vom Beurteilungspegel der jeweiligen Flächenwidmung 10 dB ab. Daraus wird der zulässige Pegel am Immissionspunkt abgeleitet; je nach Lage kann eine weitere Abminderung nötig sein. Für einen geschlossenen Hof ist eine sachverständige Beurteilung vorgesehen.
- Tirol: § 3 der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 nennt für Wohngebiete grundsätzlich 40 dB am Tag, 35 dB am Abend und 30 dB in der Nacht. Die Widmung und die örtliche Lage zählen mit; die Verordnung enthält außerdem Ausnahmen. Ein pauschaler Tagwert von 40 dB reicht deshalb nicht zur Beurteilung des Nachtbetriebs.
- Niederösterreich: § 17 Z 7 NÖ BO nennt Wärmepumpen bis 70 kW Nennleistung als bewilligungs-, anzeige- und meldefrei; besondere Standortanforderungen sind gesondert zu prüfen. Gegen Geräusche aus Heizungs- und Klimaanlagen haben Nachbarn im Bauverfahren kein Mitspracherecht. Ihnen bleibt nur der Zivilrechtsweg.
- Steiermark: Für die ortsfeste Aufstellung steht das Meldeverfahren nach § 21 Abs 2 Z 2b Stmk BauG zur Verfügung, wenn die dafür geforderten Angaben und Nachweise vorgelegt werden. Die Meldung geht vor der Montage an die Gemeinde, mit Datenblatt und der Bestätigung eines befugten Sachverständigen, dass der zulässige Pegel an der nächstgelegenen Grundgrenze eingehalten wird. Ein älteres Verfahrenshandbuch des Landes aus 2025 beschreibt noch das frühere Bewilligungsverfahren – das ist überholt.
- Salzburg: Die Mitteilung reicht, wenn an der Grundgrenze tagsüber höchstens 40 dB(A) und nachts 33 dB(A) ankommen, im reinen Wohngebiet nachts 30 dB(A) (§ 3a BauPolG). Die Vierwochenfrist beginnt erst, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig eingebracht sind, einschließlich der Bestätigung zur Einhaltung der Schallgrenzwerte. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Verständigung oder lediglich eine Vollständigkeitsbestätigung, gilt die mitgeteilte Maßnahme als bewilligt. In Altstadt- und Ortsbildschutzgebieten gilt das nicht.
- Vorarlberg: Seit Juni 2026 ist die Aufstellung ein freies Bauvorhaben, wenn das Gerät höchstens 30 kW hat, nicht in einer Ecke steht, körperschallgedämpft montiert ist und den Mindestabstand einhält. Der Abstand richtet sich nach der Schallleistung: bei 45 dB rund 2,2 m frei aufgestellt, bei 50 dB 4,1 m, bei 55 dB schon 9,6 m. Vor einer Wand sind es jeweils deutlich mehr.
- Burgenland: Geräte mit höchstens 35 dB Betriebsgeräusch sind spätestens 14 Tage vor Baubeginn mitzuteilen. Ob die 35 dB als Schallleistung oder Schalldruck gemeint sind, wird unterschiedlich dargestellt. Hier lohnt eine Nachfrage bei der Gemeinde.
Wie weit weg muss das Gerät stehen?
Eine Meterzahl, die überall gilt, gibt es nicht. Viele Ratgeberseiten nennen pauschal „3 bis 5 Meter“. Belegt ist das für Österreich nicht, und es stimmt für laute Geräte auch nicht.
Der Abstand ergibt sich aus zwei Größen: der Schallleistung des Geräts und dem Grenzwert an der Grundgrenze. Die Steiermark hat dafür eine Tabelle veröffentlicht. Sie zeigt, wie viel Abstand nachts nötig ist:
Auf dem Handy lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.
| Schallleistung | allg. Wohngebiet | reines Wohngebiet |
|---|---|---|
| 50 dB | 2,2 m | 4,0 m |
| 55 dB | 4,0 m | 7,1 m |
| 60 dB | 7,1 m | 12,6 m |
| 65 dB | 12,6 m | 22,4 m |
Die Werte gelten für die Steiermark und freie Aufstellung. Steht das Gerät an einer Wand, kommen etwa 3 dB dazu, in einer Ecke etwa 6 dB. Als Faustregel gilt: Doppelter Abstand bringt rund 6 dB weniger. Typische Außengeräte liegen zwischen 50 und 75 dB Schallleistung. Die Energieberatung Niederösterreich empfiehlt Geräte mit höchstens 52 dB.
Für eine erste Orientierung reicht diese Tabelle. Eine Berechnung für den eigenen Standort machen Installateur, Hersteller oder die Energieberatung des Landes. Wo ein schalltechnischer Nachweis eines befugten Sachverständigen verlangt wird, ersetzt eine einfache Tabellenabschätzung diesen Nachweis nicht.
Was der Nachbar zivilrechtlich tun kann
Das Baurecht ist nur die halbe Geschichte. Nach § 364 Abs 2 ABGB kann ein Grundeigentümer Geräusche vom Nachbargrund untersagen lassen, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung des eigenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Eine Dezibelzahl nennt das Gesetz nicht – entschieden wird im Einzelfall, meist mit einem Akustik-Gutachten.
Zwei Urteile des OGH zeigen, wo die Grenze verläuft:
- 6 Ob 171/21x (2021): Die Ausblasöffnungen lagen 1,13 m von der Grenze entfernt und bliesen den Luftstrom nach unten auf das Nachbargrundstück. Der OGH wertete das als unmittelbare Zuleitung. Die ist ohne besonderen Rechtstitel immer unzulässig, auch wenn sie ortsüblich oder unwesentlich wäre.
- 9 Ob 56/20f (2020): Abstand 1,6 m, Luftstrom parallel zur Grenze. Hier wurde die Klage abgewiesen. Lärm ist eine mittelbare Einwirkung, entscheidend ist, was in der Gegend üblich ist.
Für die Nacht hat die Rechtsprechung eine klare Linie: Eine wiederholte Störung der Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr ist in der Regel nicht ortsüblich. Wer sein Gerät plant, sollte den Nachtbetrieb deshalb besonders ernst nehmen.
Wichtig für Betroffene: Auch eine Wärmepumpe, die baurechtlich frei ist oder ordnungsgemäß gemeldet wurde, kann zivilrechtlich untersagt werden.
Wenn es Streit gibt
- Das Gespräch suchen, am besten mit konkreten Beobachtungen: Wann ist es laut, wie lange, brummt es oder rauscht es?
- Den Installateur einbinden. Oft lassen sich Ausblasrichtung, Nachtmodus oder Entkopplung nachträglich verbessern.
- Eine freiwillige Schlichtung oder Mediation erwägen. Das kann den Streit ohne Gerichtsverfahren lösen. Die ausdrücklich gesetzlich geregelte Pflicht zur vorherigen Streitbeilegung beim Entzug von Licht oder Luft durch Pflanzen ist nicht pauschal auf Wärmepumpenlärm übertragbar.
- Wenn keine Lösung gelingt, rechtlich prüfen lassen, ob eine Unterlassungsklage sinnvoll ist und welche Beweise dafür benötigt werden. Ein schalltechnisches Gutachten kann dabei entscheidend sein.
Rechtsberatung ersetzt das nicht. Erste Anlaufstellen sind die Arbeiterkammer, die Rechtsanwaltskammer mit der „Ersten anwaltlichen Auskunft“ und für technische Fragen die Energieberatung des Landes.
Was Sie vor dem Kauf klären sollten
- Die Schallleistung laut Datenblatt, getrennt für Normal- und Nachtbetrieb. Leiser kaufen ist günstiger als später eine Schallschutzhaube nachzurüsten.
- Eine Schallberechnung für den konkreten Standort mit Abstand zur Grundgrenze. Beim steirischen Meldeverfahren gehört die Sachverständigen-Bestätigung zu den erforderlichen Unterlagen.
- Die Ausblasrichtung: nie zum Nachbarn.
- Den Aufstellort: nicht in Ecken, Nischen oder zwischen Mauer und Zaun, das Gerät körperschallgedämpft montieren.
- Wer die Meldung oder Mitteilung bei der Gemeinde übernimmt. Gehört das zum Auftrag, sollte es im Kostenvoranschlag stehen.
Dass eine Wärmepumpe im Winter beim Abtauen anders klingt als im Sommer, ist übrigens normal. Was dabei üblich ist und was nicht, steht in unserem Beitrag zu Dampf, Eis und Brummen im Winter.
Die wichtigsten Fristen und Stellen
- Steiermark: Meldung vor der Ausführung an die Gemeinde, in Graz an den Magistrat
- Burgenland: Mitteilung spätestens 14 Tage vor Baubeginn
- Salzburg: Vierwochenfrist ab vollständiger Einbringung der erforderlichen Unterlagen; ohne entgegenstehende Verständigung bzw. bei bloßer Vollständigkeitsbestätigung gilt die mitgeteilte Maßnahme als bewilligt
- Oberösterreich: Abnahmebefund vor der Inbetriebnahme, vorzulegen beim Bürgermeister
- Wien: Auskunft bei der MA 37, in Schutzzonen vor der Montage abklären
Stand: November 2026. Angaben ohne Gewähr. Die Rechtslage wurde in mehreren Ländern zuletzt 2026 geändert; vor der Montage bei der Gemeinde nachfragen.
Quellen
- Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024, § 3 (RIS)
- Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004, Art. III – Streitbeilegung bei Licht- oder Luftentzug durch Pflanzen (RIS)
- NÖ Bauordnung 2014, § 17 Z 7, Fassung LGBl. 9/2026: RIS
- Steiermärkisches Baugesetz § 21 (RIS), LGBl. 20/2026
- Land Steiermark, Infoblatt Wärmepumpen (Abstandstabelle): umwelt.steiermark.at
- Salzburger Baupolizeigesetz § 3a: RIS
- Land Vorarlberg – Bewilligungspflicht für Wärmepumpen entfällt
- Energieinstitut Vorarlberg, Mindestabstände: energieinstitut.at
- Land Oberösterreich, Verfahrenshandbuch Wärme/Kälte (Juni 2026): land-oberoesterreich.gv.at
- Stadt Wien, MA 37 – Leitfaden Schallschutz haustechnischer Anlagen
- Burgenländisches Baugesetz 1997: RIS
- Kärntner Bauordnung 1996: RIS
- § 364 ABGB: RIS
- OGH 6 Ob 171/21x vom 20.10.2021: RIS Justiz
- oesterreich.gv.at – Maßnahmen bei Störungen durch Nachbarn
- Energie- und Umweltagentur NÖ, Infoblatt Aufstellort: energie-noe.at
- laerminfo.at (Klimaministerium) – Luftwärmepumpen

