Stand: September 2026. Rechtsgrundlage: Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG).
Wer in einem Haus mit gemeinsamer Heizung oder Fernwärme wohnt, erhält einmal im Jahr eine Heizkostenabrechnung. Für diese Abrechnung gelten gesetzliche Regeln, und es gibt Fristen, die man kennen sollte. Die wichtigste: Einwendungen müssen innerhalb von sechs Monaten erhoben werden. Danach gilt die Abrechnung als genehmigt.
Wann das HeizKG gilt
Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die gemeinsam mit Wärme, Warmwasser oder Kälte versorgt werden – und zwar dann, wenn Vorrichtungen zur Verbrauchsermittlung vorhanden sind. Im Einfamilienhaus spielt das Gesetz also keine Rolle, im Zinshaus mit Zentralheizung sehr wohl.
Wie aufgeteilt wird
Die Energiekosten werden in einen verbrauchsabhängigen und einen verbrauchsunabhängigen Teil getrennt. Laut § 10 HeizKG müssen mindestens 55 und höchstens 85 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch verteilt werden, der Rest nach der beheizbaren Nutzfläche. Ohne abweichende Vereinbarung gilt nach Auskunft der Arbeiterkammer ein Verhältnis von 70 zu 30.
Der Flächenanteil ist kein Fehler im System. Er trägt der Tatsache Rechnung, dass Wärme durch Wände und Decken wandert: Auch wer kaum heizt, profitiert von beheizten Nachbarwohnungen.
Dazu kommen die sonstigen Betriebskosten der Anlage – Wartung, Hilfsstrom für Pumpen und Brenner, Messdienst, Abrechnung.
Messgeräte
Wärmezähler messen die tatsächlich gelieferte Wärmemenge und sind die genaueste Variante. Heizkostenverteiler am Heizkörper erfassen dagegen nur Verbrauchseinheiten, die zu einem Anteil umgerechnet werden. Ihre Werte sind nur innerhalb desselben Gebäudes vergleichbar, nicht mit anderen Häusern und nicht mit Kilowattstunden.
Fristen
- Abrechnung: spätestens sechs Monate nach Ende der Abrechnungsperiode, die in der Regel zwölf Monate dauert.
- Belegeinsicht: muss an geeigneter Stelle ermöglicht werden, mindestens vier Wochen lang.
- Einwendungen: schriftlich und begründet, innerhalb von sechs Monaten nach Legung der Abrechnung.
Auffälligkeiten erkennen
| Auffälligkeit | Mögliche Ursache | Was Sie tun können |
|---|---|---|
| Ihr Anteil ist stark gestiegen, Verhalten unverändert | Ablesefehler, defektes Messgerät | Belege und Ablesewerte anfordern |
| „geschätzt“ statt abgelesen | Ablesetermin verpasst, Gerät unlesbar | Schätzmethode erfragen, ggf. Einwendung |
| Gesamtkosten des Hauses stark gestiegen | Energiepreise, Brennstoffeinkauf | Rechnung des Versorgers in den Belegen prüfen |
| Nutzfläche stimmt nicht | Fehler in den Stammdaten | schriftlich berichtigen lassen |
| Anzahl der Messgeräte stimmt nicht | Gerät fehlt in der Abrechnung oder doppelt | mit eigener Zählung vergleichen |
Nicht jede hohe Nachzahlung ist ein Fehler. In den letzten Jahren waren gestiegene Energiepreise der häufigste Grund. Aber jede Abrechnung darf geprüft werden, und dafür gibt es das Einsichtsrecht.
Eine Besonderheit, die oft Streit auslöst
Wohnungen unter dem Dach, über dem Keller oder an der Hausecke haben mehr Außenflächen und brauchen bei gleicher Temperatur mehr Energie. Heizkostenverteiler berücksichtigen Heizkörpergröße und -art, nicht aber die Lage der Wohnung im Gebäude. Der Flächenanteil mildert das ab. Einen vollständigen Ausgleich gibt es nicht.
Anlaufstellen
- Arbeiterkammer (Wohnrechtsberatung)
- Mietervereinigung
- Schlichtungsstelle der Gemeinde, wo eingerichtet, sonst das Bezirksgericht
Quellen
- Arbeiterkammer Wien: Heizkostenabrechnung nach dem HeizKG
- HeizKG im Volltext (JUSLINE) – §§ 3 und 10
- AK Oberösterreich, FAQ zur Heizkostenabrechnung

