Seit 12. Oktober steht fest, nach welchen Regeln die Stromnetzentgelte ab 2027 berechnet werden. Die E-Control hat an diesem Tag die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung, kurz SNE-G-V, im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. II Nr. 299/2026). Wer eine Wärmepumpe betreibt, eine Wallbox plant oder über einen Batteriespeicher nachdenkt, sollte die Grundzüge kennen. Die eigentlichen Beträge in Cent fehlen allerdings noch.
Über den Entwurf hatte Kollege Toberich im September geschrieben und nachgerechnet, wer beim Leistungspreis ab 2027 mehr und wer weniger zahlt. Die beschlossene Fassung bestätigt die Richtung, bringt aber einen deutlich gestreckten Zeitplan und einige Details, die für den Alltag wichtig sind.
Was die Verordnung regelt
Das Netznutzungsentgelt besteht künftig aus einem Leistungspreis und einem Arbeitspreis. Das Verhältnis soll laut Verordnung „stufenweise zugunsten des Leistungspreises“ verschoben werden; die E-Control nennt in ihrer Aussendung ein Ziel von 50:50 innerhalb von drei Jahren. Bisher werden bei Haushalten laut E-Control rund 90 Prozent der Netzkosten über die verbrauchten Kilowattstunden verrechnet.
Maßgeblich für den Leistungspreis ist der höchste Viertelstundenwert eines Kalendermonats. Gemeint ist die durchschnittliche Leistung, die in der Viertelstunde mit dem höchsten Bezug des Monats aus dem Netz bezogen wurde. Für Haushalte auf Netzebene 7 sieht die Verordnung zwei Monatspreise vor: einen für den Anteil bis 10 kW und einen für alles darüber. Die Mindestbemessung liegt bei 2 kW.
Dazu kommen zwei vergünstigte Zeitfenster beim Arbeitspreis:
- Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP): 1. April bis 30. September, täglich 10 bis 16 Uhr.
- Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP): 1. Oktober bis 31. März, täglich 23 bis 5 Uhr – erstmals ab 1. Oktober 2027.
Beide gelten nur, wenn Viertelstundenwerte oder vergleichbare Verbrauchsdaten vorliegen. Ohne entsprechend ausgelesenen Smart Meter gibt es die Rabatte nicht.
Der Zeitplan ist länger als gedacht
Die Verordnung tritt grundsätzlich am 1. Jänner 2027 in Kraft; die Meldepflicht der Netzbetreiber gilt bereits seit dem Tag nach der Kundmachung. Für die Haushalte bedeutet das aber nicht sofort das neue Zwei-Stufen-Modell. Von 1. Jänner bis 30. November 2027 ist für die gemessenen Kunden auf Netzebene 7 zunächst ein einheitlicher Leistungspreis je Kilowatt vorgesehen, ohne die Trennung bei 10 kW. Für „nicht gemessene Kunden“ im Sinne der bisherigen Systemnutzungsentgelte-Verordnung gilt in dieser Zeit ein Pauschalbetrag in Euro je Zählpunkt.
Die Netzbetreiber müssen der E-Control bis 11. November 2026 darlegen, ob sie voraussichtlich zur Abrechnung nach dem neuen Modell bereit sind. Je nach Netzbereich können die Übergangszeiträume per Verordnung verschoben werden, aber nur innerhalb von 1. Jänner 2027 bis 30. Juni 2028. Spätestens ab 1. Juli 2028 gilt das Modell damit laut E-Control für alle.
| Status (19.10.2026) | |
|---|---|
| Grundregeln (Leistungspreis, 10-kW-Stufe, SNAP, WiNAP) | beschlossen, BGBl. II Nr. 299/2026 |
| Beträge in Cent/kW und Cent/kWh | noch offen – kommen mit der Tarifverordnung |
| Start des Zwei-Stufen-Modells im eigenen Netzbereich | offen, spätestens 1. Juli 2028 |
Wie das zusammenhängt
Für sich genommen ist ein Leistungspreis eine abstrakte Größe. Interessant wird er, wenn mehrere große Verbraucher im selben Haus zusammenkommen. Ein Beispiel der Redaktion mit typischen Anschlusswerten: Eine Wallbox lädt mit 11 kW, die Wärmepumpe läuft an einem kalten Abend mit rund 3 kW elektrischer Leistung, dazu kocht jemand am Herd. In dieser Viertelstunde bezieht das Haus leicht 15 kW oder mehr – und genau dieser Wert bestimmt dann den Leistungspreis des ganzen Monats.
Das eine hängt am anderen: Sobald das Zwei-Stufen-Modell gilt, wird der Anteil über 10 kW mit einem eigenen, laut Verordnung gesondert festzulegenden Preis verrechnet. Wie hoch der ausfällt, ist offen. Klar ist nur die Logik. Wer gleichzeitige Spitzen vermeidet, zahlt weniger, ohne eine einzige Kilowattstunde einzusparen.
Dafür braucht es nicht unbedingt ein teures System. Oft reicht es, die Ladeleistung der Wallbox zu begrenzen oder das Laden in die Nacht zu legen. Zwischen 23 und 5 Uhr fällt das von Oktober bis März ab Oktober 2027 zusätzlich in das WiNAP-Fenster mit ermäßigtem Arbeitspreis; am Leistungspreis ändert das nichts. Ein Energiemanagement, das Wallbox, Wärmepumpe und Speicher aufeinander abstimmt, kann das automatisch. Ob sich das rechnet, hängt von den Preisen ab, die noch fehlen. Wie Wärmepumpe und PV-Anlage über die SG-Ready-Schnittstelle zusammenspielen, hat Kollege Paul Mirkovij in seinem Beitrag zu SG Ready erklärt.
Flexible Netznutzung: der Nachfolger des Wärmepumpentarifs
Neu ist die sogenannte flexible Entnahme. Wer zustimmt, dass der Netzbetreiber einen vereinbarten Teil der Leistung – mindestens 4 kW – bei hoher Netzbelastung in zwei Zeitfenstern von jeweils zwei Stunden täglich um bis zu 100 Prozent einschränken darf, bekommt dafür einen eigenen Leistungspreis. Auf Netzebene 7 müssen dabei mindestens 4 kW uneingeschränkt verfügbar bleiben, außer die gesamte Leistung ist einschränkbar. Die Zeitfenster sind bei Haushalten grundsätzlich fix vorgegeben; der Netzbetreiber darf sie höchstens zweimal im Jahr verlegen.
Netzbetreiber müssen solche Vereinbarungen auf Kundenwunsch abschließen, und zwar spätestens ab 1. Oktober 2027. Sie laufen grundsätzlich zehn Jahre. Laut E-Control löst die flexible Entnahme über drei Jahre den bisherigen unterbrechbaren Tarif ab; für bestehende unterbrechbare Anschlüsse sieht die Verordnung Übergangsregeln bis Ende 2029 vor.
Technisch geht das heute schon: Eine Wärmepumpe mit gutem Puffer oder träger Fußbodenheizung übersteht zwei Stunden Einschränkung meist problemlos. Bei einer Wallbox, die morgens das Auto voll haben soll, ist es eine Frage der Planung. Ob sich der Verzicht lohnt, lässt sich erst sagen, wenn die Preise für flexible und normale Entnahme feststehen.
Was das im Alltag heißt
Bestehende Anschlüsse auf Netzebene 7 bekommen eine netzwirksame Leistung von mindestens 10 kW zugeordnet (§ 34 SNE-G-V). Maßgeblich ist der höchste von drei Werten: 10 kW, die per 31. Dezember 2026 vertraglich vereinbarte Leistung oder der Mittelwert der zwei höchsten monatlichen Viertelstundenwerte aus 2026 (fehlen diese Messwerte, jener aus 2027). Ausgenommen sind Kleinstanschlüsse und unterbrechbare Anschlüsse. Laut E-Control müssen Kunden, die 2026 Spitzen über 10 kW hatten, beim Netzanschluss nichts nachzahlen. Der monatliche Leistungspreis richtet sich dagegen nach der tatsächlich gemessenen Monatsspitze.
Beim Netzanschluss ändert sich für neue Verträge ab 1. Jänner 2027 die Systematik. PV-Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung bis 15 kW, für deren Anschluss kein aufwandsorientierter Anteil anfällt, sind vom pauschalen Anteil des neuen Netzanschlussentgelts befreit. Bei den Netzanschlusskosten für ein typisches Einfamilienhaus erwartet die E-Control keine gravierenden Änderungen.
Und die Speicher? Die Befreiungen für „systemdienliche“ Speicher in der Verordnung setzen unter anderem voraus, dass der Speicher ausschließlich zur Wiedereinspeisung betrieben wird und mindestens 1 MW Leistung hat (gebündelt aus Anlagen mit je mindestens 10 kW ist möglich). Ein Heimspeicher, der den eigenen Verbrauch deckt, fällt nicht darunter. Dort zählt etwas anderes: Ein Speicher kann den Monatsspitzenwert senken, wenn er in den teuren Viertelstunden einspringt. Das kann ein Energiemanagement steuern, das gibt es aber nicht automatisch dazu.
Vier Fragen vor der nächsten Investition
- Wie hoch ist Ihr aktueller Monatsspitzenwert? Viele Netzbetreiber zeigen Viertelstundenwerte im Webportal, sofern sie freigeschaltet sind.
- Laufen Wallbox, Wärmepumpe und Herd häufig gleichzeitig?
- Lässt sich die Ladeleistung der Wallbox begrenzen oder zeitlich steuern?
- Würde Ihr Heizsystem zwei Stunden Leistungseinschränkung ohne Komfortverlust überstehen?
Was als Nächstes kommt
Bis 11. November melden die Netzbetreiber ihre Bereitschaft. Danach folgt die Tarifverordnung mit den konkreten Preisen je Netzbereich – erst dann lässt sich sagen, was ein Kilowatt Spitzenleistung kostet und ob die flexible Entnahme attraktiv ist. Wer jetzt eine Wallbox oder Wärmepumpe anschafft, sollte auf Steuerbarkeit achten. Alles andere hängt an Zahlen, die noch niemand kennt.
Quellen
- Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V), BGBl. II Nr. 299/2026, ausgegeben am 12.10.2026 – RIS (PDF)
- E-Control: Neue Regeln für die Energiewende (Presseaussendung, 12.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr.


